Inhalt der Kinderrechtskonvention
Die Kinderrechtskonvention (→KRK) besteht aus einer Präambel, also einer Einleitung, und aus 54 Artikeln. Diese Artikel können in drei Teile eingeteilt werden:
- Teil I (Artikel 1–41): Die Rechte der Kinder
- Teil II (Artikel 42–45): Bestimmungen über die Bekanntmachung und die Anwendung der KRK
- Teil III (Artikel 46–54): Bestimmungen über die Ratifizierung (also die Anerkennung durch die jeweiligen nationalen Parlamente) und das Inkrafttreten der KRK
Die Kinderrechtskonvention basiert auf 4 Grundprinzipien
- Auf der → Gleichbehandlung aller Kinder (Artikel 2)
- Auf dem Vorrang des Wohls des Kindes (Artikel 3)
- Auf der Existenzsicherung, also dem → Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung des Kindes (Artikel 6)
- Auf der Achtung der → Meinung des Kindes und dem Recht auf Beteiligung (Artikel 12)
Das Haus der Kinderrechte
Um sich den Inhalt der Kinderrechtskonvention besser zu merken, kann man sich das Bild vom „Haus der Kinderrechte“ merken. Einige Artikel stehen für das Fundament und das Dach des Hauses, während die restlichen in drei Kategorien unterteilt werden können. Diese werden durch drei Säulen dargestellt.
Das Fundament
Das Fundament ist die Grundlage, auf der das Haus der Kinderrechte und dementsprechend die Kinderrechtskonvention aufbaut.
- Artikel 1 – Begriffsbestimmung: Im ersten Artikel der KRK wird festgelegt, dass die Kinderrechte für alle Menschen unter 18 Jahren gelten
- Artikel 4 – Verwirklichung der Kinderrechte: Es muss alles getan werden, damit die in der KRK festgeschriebenen Kinderrechte auch wirklich umgesetzt werden können
- Artikel 42 – Bekanntmachung der Kinderrechte: Alle Kinder und alle Erwachsenen müssen die Kinderrechte kennen
- Artikel 44 – Berichtspflicht: Alle Staaten, die die KRK unterschrieben haben, müssen regelmäßig berichten, ob und wie sie die Kinderrechte in ihrem Land umsetzen
Die drei Säulen
Die Kinderrechte können in drei verschiedene Kategorien unterteilt werden. Diese werden durch drei Säulen dargestellt; auf ihnen beruht die Kinderrechtskonvention.
- Versorgungs- und Entwicklungsrechte: Gemeint sind unter anderem die → Rechte auf Leben, Nahrung, → Bildung, → Freizeit und → Unterstützung bei einer Behinderung
- Schutzrechte: Dazu gehören unter anderem der → Schutz vor jeglicher Form von Gewalt (körperlich, seelisch oder sexuell), der → Schutz vor Kinderarbeit und der → Schutz bei bewaffneten Konflikten und auf der Flucht
- Beteiligungsrechte: Dazu gehören unter anderem das Recht auf Privatsphäre, → Meinungsfreiheit, Partizipation und Religionsfreiheit
Das Dach
Artikel 3 der KRK, also das Wohl des Kindes, stellt das Dach des Hauses dar. So wie das Dach eines Hauses das gesamte Haus umgibt und schützt, ist der Vorrang des Wohles des Kindes essentiell für alle Artikel der Kinderrechtskonvention. Dies bedeutet, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, zuerst berücksichtigt werden muss, ob diese dem Wohlergehen des Kindes dienen.
Die Kinderrechtskonvention wird durch 3 Zusatzprotokolle vervollständigt
- Zusatzprotokoll zur KRK betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (2000)
- Zusatzprotokoll zur KRK betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (2000)
- Zusatzprotokoll zur KRK betreffend ein Mitteilungsverfahren, das es Kindern ermöglicht, Beschwerden über Kinderrechtsverstöße mitzuteilen (das sogenannte Individualbeschwerde-Verfahren) (2011)