Die UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 in New York verabschiedet. Seither gilt dieses Datum als „Internationaler Tag der Kinderrechte“. Die Konvention trat am 2. September 1990 in Kraft. Bis auf die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben alle Mitgliedsstaaten dieses Abkommen ratifiziert, d.h. in ihrem eigenen Land für gültig erklärt. Es ist somit der bedeutendste aller neun Menschenrechtsverträge.
Dieser internationale Vertrag ist einzigartig, da er Kinder nicht nur als Begünstigte von Rechten sieht, sondern auch als aktive und eigenständige Träger/innen von grundlegenden Rechten anerkennt. Aufgrund ihres Alters benötigen Kinder besonderen Schutz und Unterstützung, aber sie müssen auch die Möglichkeit haben, an der Durchsetzung ihrer Rechte mitzuwirken, diese einzufordern und sich an Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen.

Entstehungsgeschichte

Der Inhalt der UN-Kinderrechtskonvention wurde in einem 10 Jahre andauernden Prozess ausgearbeitet, der 1979 im Internationalen Jahr des Kindes in die Wege geleitet wurde. Der Vertrag ist das Ergebnis der Zusammenarbeit von Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Verfechtern von Menschenrechten, Anwälten, Sozialarbeitern, Experten in den Bereichen der Kindesentwicklung, Erziehern und Religionsführern aus der ganzen Welt. Alle Rechte sind deshalb aus einem Konsens entstanden, welcher die traditionellen und kulturellen Wertvorstellungen der verschiedenen Interessengruppen, die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten und die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern berücksichtigt.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist aber nicht aus dem Nichts entstanden, sondern hatte mehrere Vorläufer. Zum Beispiel waren dies die „Genfer Erklärung des Völkerbundes von 1924“, und die „UN-Deklaration über die Rechte des Kindes von 1959“. Letztere war jedoch im Gegensatz zu der Kinderrechtskonvention nicht verbindlich.

Inhalt

Die UN-Kinderrechtskonvention basiert auf 4 Grundprinzipien:

  • die Gleichbehandlung aller Kinder (Artikel 2)
  • das Wohl des Kindes (Artikel 3)
  • die Existenzsicherung: Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung des Kindes (Artikel 6)
  • die Achtung der Meinung des Kindes (Artikel 12).

Das Hauptdokument der Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln, wobei die ersten 42 Artikel sich auf die spezifischen Rechte des Kindes beziehen, während die Artikel 43-54 die Verpflichtungen erläutern, welche die internationale Gemeinschaft (Regierungen und Nichtregierungsorganisationen) eingehen muss, um diese Rechte zu gewährleisten und umzusetzen.

Diese 42 spezifischen Rechte können drei Kategorien zugeordnet werden:

  • Recht auf Versorgung (provision), gemeint sind die Rechte auf Leben, Nahrung, Bildung,Freizeit und Unterstützung bei einer Behinderung;
  • Recht auf Schutz (protection), also den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, sei es körperlich, geistig oder sexuell; Schutz vor Kinderarbeit und bei bewaffneten Konflikten;
  • Recht auf Beteiligung (participation), d.h. das Recht auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit, Partizipation und Religionsfreiheit

Daneben gibt es 3 Zusatzprotokolle, welche die allgemeine Kinderrechtskonvention vervollständigen:

  • das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
  • das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
  • das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, das Kindern ermöglicht, Beschwerden über Kinderrechtsverstöße mitzuteilen (das sogenannte Individualbeschwerde-Verfahren).

UN-Komitee für die Rechte des Kindes

Die Implementierung der UN-Kinderrechtskonvention und der Fakultativprotokolle wird vom UN-Komitee für die Rechte des Kindes überwacht, welches sich aus 18 unabhängigen Experten zusammensetzt.

Das Komitee besteht derzeit (Stand Oktober 2017) aus 9 Frauen und 9 Mänern, welche u.a. aus den Ländern Bahrain, Togo, Marokko, Spanien, Russland, Tunesien, Ägypten, Äthiopien, Samoa und Venezuela stammen.

Gemäß Artikel 43 der UN-Kinderrechtskonvention werden die Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren durch die Mitgliedsstaaten gewählt. Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig und vertreten nicht ihre Heimatländer. Sie können nach ihrer Amtszeit, wenn sie nominiert werden, nochmals wieder gewählt werden.

Alle Mitgliedsstaaten, welche die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert haben, sind dazu verpflichtet, zwei Jahre nach der Ratifizierung einen Einführungsbericht zu hinterlegen. Danach sind sie verpflichtet, alle fünf Jahre einen Bericht abzugeben, um das Komitee über die Fortschritte des Mitgliedsstaates in Bezug auf die Implementierung der Konvention zu informieren. Das Komitee prüft jeden Bericht, hört sich die Meinung und die Erfahrungsberichte der Nichtregierungsorganisationen des jeweiligen Landes an, stellt Klärungsfragen in einer öffentlichen Sitzung und gibt seine Bedenken und Vorschläge in Form der „abschließenden Bemerkungen“ schriftlich an die Regierung der Mitgliedsstaaten weiter.

Die 42 Kinderrechte im Überblick
Die 10 elementaren Kinderrechte